a) Gemäss der Vereinbarung vom 5. April 2006 verpflichtete sich der Kläger „über die von der H.________ AG (Bank I) übernommenen Forderungen hinaus zur Zahlung eines Risikospezialzinses von CHF 0.8 Mio. für die Forderung G.________ (Strasse) und CHF 0.8 Mio. für die Forderung N.________“ (Vi- KB 4 S. 2). Der Kläger schuldete der Beklagten somit einerseits periodische Zinsen von 5 % und andererseits zusätzlich die genannten Risikospezialzinsen. Die Vorinstanz hat zunächst die Zeitdauer von April bis Ende Dezember 2006 untersucht und kam zum Ergebnis, dass der vereinbarte Zinsfuss für diese Zeitdauer 16.51% betragen habe (angefocht. Urteil Erw.