h) Nachdem die Nachträge zum Kaufsrechtsvertrag als Zinsabreden zu qualifizieren sind, sind sie sowohl unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR als auch der der Leistungsinäquivalenz i.S.v. Art. 21 OR (und weiterer Willensmängel) zu prüfen. 4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob eine Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR vorliegt.