Leistung der Strafe bzw. die Reduktion des Kaufspreises vom Eintritt einer ungewissen Tatsache, d.h. der Rückzahlung des Kredits, abhängig war. Vielmehr gewährte der Kläger die Reduktionen und im Gegenzug stellte ihm die Beklagte den Kredit für eine bestimmte Zeit weiterhin zur Verfügung. Mit anderen Worten war die Reduktion des Kaufspreises nicht von der ungewissen Tatsache abhängig, ob der Kläger den Kredit zurückbezahlt. Im Übrigen ergeben sich aus den von den Parteien eingereichten Belegen keine Hinweise dafür, dass die Parteien mit den Reduktionen eine Konventionalstrafe vereinbaren wollten.