Zweck der Konventionalstrafe ist die Verbesserung der Gläubigerstellung durch Befreiung vom Schadensnachweis (BGE 122 III 420 Erw. 2a). Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verschafft dem Gläubiger einen bedingten Anspruch auf Leistungen, insofern als die Verpflichtung des Schuldners, die Strafe zu leisten, vom Eintritt der ungewissen Tatsache abhängt, dass er die Hauptleistung nicht, schlecht oder verspätet erbringt (Berger, Allgemeines Schuldrecht, 2.A., Rz 1779). In der vorliegenden Konstellation trifft es gerade nicht zu, dass die Kantonsgericht Schwyz 14