Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine solche Anpassung an ein weiteres Zuwarten der Beklagten gekoppelt war und damit als Zinsabrede verstanden werden muss. Im Übrigen argumentierte die Beklagte in diesem Punkt selber widersprüchlich, nachdem sie in der Klageantwort zunächst von einem Entgelt für die Verlängerung ihres Engagements (vgl. vorstehend) und später in der Duplik von einer Anpassung an den Marktwert sprach (Duplik S. 30).