f) Demgegenüber kann der Ansicht der Beklagten, es handle sich bei den Reduktionen des Kaufsrechtspreises um eine reine Vertragsanpassung an den Marktwert, nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beklagten insofern beizupflichten, dass mit der Reduktion des Kaufspreises eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts, mithin des Kaufsrechts, stattgefunden hat. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine solche Anpassung an ein weiteres Zuwarten der Beklagten gekoppelt war und damit als Zinsabrede verstanden werden muss.