Vielmehr bestätigt die Beklagte mit der von ihr redigierten Erklärung Vi-KB 39 selber, dass die Reduktion des Kaufsrechtspreises von den Parteien als Gegenleistung für die Verlängerung des Kredits verstanden wurden. Auch räumte die Beklagte in der Klageantwort bezüglich der Reduktion des Kaufsrechtspreises von 8.16 Millionen Franken auf 7.26 Millionen Franken explizit ein, dass diese für „die Weiterführung bzw. Verlängerung“ ihres Engagements verlangt worden sei (Klageantwort S. 12).