solche Interpretation legt nicht nur das vorstehend zitierte Schreiben des Klägers vom 5. Oktober 2007 nahe, woraus hervorgeht, dass die Beklagte dem Kläger durch ihr Zuwarten ermöglicht, die Liegenschaft allenfalls selber (zu einem besseren Preis) verkaufen zu können. Vielmehr bestätigt die Beklagte mit der von ihr redigierten Erklärung Vi-KB 39 selber, dass die Reduktion des Kaufsrechtspreises von den Parteien als Gegenleistung für die Verlängerung des Kredits verstanden wurden.