e) Aufgrund der Aktenlage bzw. den von den Parteien damals abgegebenen Erklärungen sind die Reduktionen des Kaufsrechtspreises mit der Vorinstanz als (zusätzliche) Zinsabreden zu qualifizieren. Die Kaufsrechtspreisreduktionen stellten nichts anderes als ein Entgelt für das Zuwarten der Beklagten dar. Eine Kantonsgericht Schwyz 13