teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Kaufsrecht betreffend der Liegenschaft G.________ (Strasse) nun ausgeübt und die Ausübung in den nächsten Tagen dem Notariat angemeldet würde (Vi-KB 20). Am 4. August 2007 hielt die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass das Kaufsrecht per 30. September 2007 definitiv ausgelöst würde. Im Weiteren bat die Beklagte den Kläger, den Umzug vorzubereiten, damit das Haus per 1. Oktober 2007 gereinigt und übergeben werde könne (V-KB 21). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 äusserte sich der Kläger gegenüber der Beklagten wie folgt (Vi-KB 22):