„Nachtrag zum Kaufsrechtsvertrag vom 5. April 2006“). Einem Schreiben vom 16. März 2007 der Beklagten an den Kläger, welcher sein Einverständnis mit dem Inhalt wiederum unterschriftlich bestätigte, ist zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass die Kaufsrechte ausgeübt werden müssten, wenn die Rückzahlung der Ausstände nicht umgehend erfolge. Die am 19. Februar 2007 vereinbarten Verkäufe und Rückzahlungen seien „in keinster Weise“ eingehalten worden. Weiter wurde im genannten Schreiben festgehalten (Vi-KB 18):