Zwischenfinanzierung von neun Monaten, d.h. bis Ende 2006, aus (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.1; act. 1 S. 9; act. 9 S. 12). Im öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag vom 5. April 2006 hielten die Parteien unter dem Titel „Vorbemerkung“ u.a. fest, dass man bestrebt sei, die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung des Vertragsobjekts zu verhindern. Des Weiteren wird festgehalten, dass der Kläger die Beklagte mit der Einräumung des Kaufrechts ermächtige, die Übertragung des Vertragsgrundstückes auf Letztere selbst herbeizuführen (Vi-KB 9 Ziff. 2 S. 1 f.). Im von beiden Parteien unterzeichneten Protokoll vom 19. April 2006 wird festgehalten, dass beabsichtigt werde, die