Es sei zutreffend, dass die Beklagte für ihr weiteres Engagement eine erste Reduktion des Kaufpreises verlangt habe. Der Kläger habe seinen Auszug und den Verkauf mehrmals zugesagt, jedoch nicht eingehalten. Es sei darum gegangen, einen „klaren Anreiz“ zum Verkauf bzw. zum Auszug aus der Liegenschaft zu schaffen. Zudem habe sich die Beklagte, für den Fall der Nichteinhaltung entschädigt wissen wollen (Klageantwort S. 12 f.). Auch die zweite Reduktion stelle eine Gegenleistung für die Verlängerung bzw. Weiterführung des Engagements der Beklagten dar (Klageantwort S. 14).