ihrem finanziellen Engagement die Möglichkeit zu geben, eine langfristige Finanzierung zu finden oder die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. So habe die auf den 7. April 2006 angesetzte Verwertung vermieden werden können. Der Kläger hätte letztlich über zwei Jahre Zeit gehabt, eine andere Finanzierung oder einen Käufer zu finden. Die Beklagte habe jedoch ihr Anliegen sichern wollen, einem vertragswidrigen Verhalten des Klägers entgegentreten zu können und sich die Möglichkeit einer effizienten Vollstreckung vorbehalten wollen (Klageantwort S. 10 f.). Es sei zutreffend, dass die Beklagte für ihr weiteres Engagement eine erste Reduktion des Kaufpreises verlangt habe.