b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich um eine Zinsabrede handle (angefocht. Urteil Erw. 1.4.2). Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass die Kaufsrechtspreisreduktionen als Anpassungen an den tatsächlichen Marktwert oder eine Konventionalstrafe im Sinne eines pauschalierten Verzugsschadens zu verstehen seien (act. 9 S. 35). Erstinstanzlich führte die Beklagte aus, das Kaufsrecht sei als Bestandteil ihrer Leistung zu sehen, nämlich dem Kläger mit Kantonsgericht Schwyz 10