12 S. 11). Der Kläger führte weiter an, dass, sollte man doch von einer Gegenleistung der Beklagten ausgehen, die Kaufsrechtspreisreduktion rechtlich als Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinses zu taxieren wäre, nämlich für die weitere zur Zurverfügungstellung der dem Kläger geliehenen Gelder (Klageschrift Ziff. 29 S. 21).