Am 4. August 2007 habe die Beklagte mitgeteilt, dass das Kaufsrecht per 30. September 2007 definitiv ausgelöst werde und habe ihn gebeten, seinen Umzug vorzubereiten. Derart „genötigt“ habe sich der Kläger bereit erklärt, den Kaufpreis „ohne irgendeine Gegenleistung“ um weitere Fr. 500‘000.00 auf neu Fr. 6‘760‘000.00 zu reduzieren (Klageschrift Ziff. 12 S. 11).