11 S. 10). Obwohl nie ein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart worden sei, habe die Beklagte dem Kläger am 16. März 2007 eine allerletzte Frist zur Zahlung sämtlicher Ausstände gesetzt. Am 18. April 2007 habe die Beklagte in einem Schreiben festgestellt, dass das Geld nicht eingegangen sei und habe mit der Ausübung des Kaufrechts gedroht. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 habe die Beklagte erneut mit der Kaufsrechtsausübung gedroht. Am 4. August 2007 habe die Beklagte mitgeteilt, dass das Kaufsrecht per 30. September 2007 definitiv ausgelöst werde und habe ihn gebeten, seinen Umzug vorzubereiten.