2. Eingangs ist festzuhalten, dass gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ingress unter lit. A und B von keiner Partei Einwände erhoben wurden, so dass darauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JV). Kantonsgericht Schwyz 9 3. In einem ersten Schritt ist auf die umstrittene rechtliche Qualifikation der zweimaligen Reduktion des Kaufsrechtspreises einzugehen.