treten deren Erben ipso iure an die Stelle des Verstorbenen, und es gehen sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB; BK-Gross/Zuber, N 26 zu Art. 83 ZPO). Nachdem A.________ Alleinerbin des verstorbenen B.________ ist, tritt sie an dessen Stelle in den vorliegenden Prozess ein. Der Einfachheit halber wird jedoch nachstehend weiterhin die Parteibezeichnung „der Kläger“ verwendet. b) Das Berufungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Verfügung vom 21. September 2012 Erw. 2). Demgegenüber galt für das erstinstanzliche Verfahren noch die kantonale Zivilprozessordnung (aZPO; Art. 404 Abs. 1 ZPO).