Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: 1. a) In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge findet ein Parteiwechsel von Gesetzes wegen statt, ohne dass die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 2. Halbsatz ZPO). Mit dem Tod einer Prozesspartei Kantonsgericht Schwyz 8