1. Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Notariat und Grundbuchamt March anzuweisen, wiederum den Kläger als Eigentümer des Grundstückes GB xx, KTN yy, Wohnhaus, Bootshaus, Kleingebäude mit 2439 m2 Gebäudegrundfläche, G.________ (Strasse), im Grundbuch einzutragen; dies Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 3‘549‘477.25 durch den Kläger an die Beklagte. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, im Zusammenhang mit ihrer Anschlussberufung einen angemessenen Kostenvorschuss gestützt auf Art. 95 ff. ZPO und § 34 der Gebührenordnung zu leisten.