F. Mit Eingabe vom 6. September 2012 trug der Kläger auf Abweisung des Kautionsbegehrens an (act. 13). Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde das Kautionsgesuch gutgeheissen und der Kläger zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 9‘000.00 verpflichtet (act. 16). Nach Eingang der Sicherheit wurde mit Kantonsgericht Schwyz 7 Verfügung vom 22. November 2012 das Gesuch um Schutzmassnahmen abgewiesen und die diesbezüglichen Belege dem Kläger unter Ansetzung der Frist zur Anschlussberufungsantwort zugestellt (act. 18 und 23). Mit Anschlussberufungsantwort vom 15. März 2013 stellte der Kläger folgende Anträge (act. 24):