4. Es sei der Kläger für die Dauer des Prozesses zu monatlichen Zahlungen an die Beklagte von CHF 1‘500.00 zu verpflichten. 5. Dem Kläger sei als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 156 ZPO die Einsicht in die Kaufverträge mit der H.________ AG (Bank I) vom 7.4.2006 zu verwehren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.