2. Eventualiter sei die Tilgung einer allfälligen vom Gericht bestätigten Zahlungsverpflichtung der Beklagten durch Verrechnung festzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Prozessuale Anträge: 1. Es sei der Kläger zur Leistung einer angemessenen Kaution für die Prozessentschädigung der Beklagten im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO zu verpflichten.