3. Es sei von der Auferlegung eines Kostenvorschusses zu Lasten des Klägers abzusehen. Eventualiter sei die Steuerverwaltung Schwyz anzuweisen, den vom Gericht festgesetzten Kostenvorschuss in Anrechnung an das Steuerguthaben des Klägers an die Gerichtskasse zu überweisen. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 wurde festgestellt, dass die Massnahmen SV 08 70 bis zu einem gegenteiligen Entscheid weiterhin in Kraft bleiben (act. 3). Mit Verfügung vom 8. Februar bzw. 23. Februar 2011 (act. 5 und Kantonsgericht Schwyz 6