3. Die Steuerverwaltung Schwyz, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, wird angewiesen, keinerlei Zahlungen an die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung zur Forderungsabtretung der Parteien vom 12.11.2007 vorzunehmen; aufrecht zu erhalten. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kantonsgericht den zwischen ihr und der H.________ AG (Bank I) anfangs April 2006 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend Übernahme der Forderungen gegenüber dem Kläger und der F.________ AG einzureichen; eventualiter sei der Vertrag bei der H.________ AG (Bank I) zu edieren.