D. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Februar 2011 Berufung mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides festzustellen, dass die nachfolgenden Erklärungen des Klägers mit bzw. gegenüber der Beklagten infolge Nichtigkeit i.S.v. Art. 20 OR, Übervorteilung des Klägers i.S.v. Art. 21 OR und wegen Mängeln bei Vertragsabschluss i.S. der Art. 23 ff. OR (absichtliche Täuschung, Furchterregung, Grundlagenirrtum des Klägers) für den Kläger unverbindlich sind: