7. Die Verfahrenskosten von Fr. 12‘097.00 werden dem Kläger zu 3/4, mithin Fr. 9‘072.75, und der Beklagten zu ¼, mithin Fr. 3‘024.25, überbunden. 8. Der Kläger hat die Beklagte ausserrechtlich reduziert mit Fr. 25‘000.00 zu entschädigen. Das Bezirkskassieramt March wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, der Beklagten – in Anrechnung an die Parteientschädigung – die hinterlegte Kaution von Fr. 15‘000.00 auszubezahlen. 9. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 10.-11. (…).