5. Die mit Verfügung vom 24.11.2008 (SV 08 70) angeordnete Anweisung an die Steuerverwaltung Schwyz, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, keinerlei Zahlungen an die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung zur Forderungsabtretung der Parteien vom 12.11.2007 vorzunehmen, wird aufgehoben. 6. Die erlaufenen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr Fr. 10‘000.00 übrige Gebühren Fr. 1‘993.00 Auslagen Fr. 104.00 betragen Fr. 12‘097.00.