3. Die Steuerverwaltung Schwyz, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, wird angewiesen, keinerlei Zahlungen an die Beklagte gestützt auf die Vereinbarung zur Forderungsabtretung der Parteien vom 12.11.2007 vorzunehmen. 4.-10. (…) C. Mit Urteil BZ 08 31 vom 21. Dezember 2010 erkannte das Bezirksgericht wie folgt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 498‘326.00 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Kantonsgericht Schwyz 3