{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:47:04", "Checksum": "be67cebfab67035879dd789271b60c0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\ne) Mit der Vorinstanz ist somit eine Anpassung an das zulässige Zinsmass\nvorzunehmen. Wie ausgeführt, erachtet das Kantonsgericht vorliegend Zinsen\nvon maximal 18% als noch tolerierbar. Was darüber hinausgeht, hat die\nBeklagte dem Kläger zurückzuerstatten. Es ergeben sich folgende Beträge:\n\nZeitabschnitt: April bis Dezember 2006 (269 Zinstage)\n\nGesamtschuld: Fr. 16‘477‘130.90\n\nmax. zulässiger Zins (18%): Fr. 2‘185‘815.60\n\nverabredeter Zins (18.18%): Fr. 2‘207‘673.70\n\nDifferenz: Fr. 21‘858.10\n\nZeitabschnitt: Januar bis Februar 2007 (59 Zinstage)\n\nGesamtschuld: Fr. 14‘698‘309.35\n\nmax. zulässiger Zins (18%): Fr. 427‘660.40\n\nverabredeter Zins (42.88%): Fr. 1‘018‘782.10\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nDifferenz: Fr. 591‘121.70\n\nZeitabschnitt: Oktober 2007 bis Januar 2008 (123 Zinstage)\n\nGesamtschuld: Fr. 10‘711‘581.65\n\nmax. zulässiger Zins (18%): Fr. 649‘738.10\n\nverabredeter Zins (18.85%): Fr. 680‘420.20\n\nDifferenz: Fr. 30‘682.10\n\nInsgesamt hat die Beklagte dem Kläger im Sinne einer Teilgutheissung des in\nder Berufungsschrift gestellten Eventualantrages (S. 31 f.) Fr. 643‘661.90\n(Fr. 21‘858.10 + Fr. 591‘121.70 + Fr. 30‘682.10) zurückzuerstatten.\n\n11. Die Beklagte erhob in der Anschlussberufung erstmals die Einrede der\nVerrechnung mit Gegenforderungen von insgesamt Fr. 2‘077‘685.30 (act. 9\nS. 40). Diese Verrechnungseinrede ist jedoch verspätet und nicht zu hören,\nnachdem die Beklagte eine Novenberechtigung nicht dargetan hat.\n\n12. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die\nAnschlussberufung abzuweisen.\n\na) Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBerufungsverfahrens zu drei Viertel dem Kläger und zu einem Viertel der\nBeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei zu berücksichtigen ist,\ndass der Kläger in der Berufung nur teilweise obsiegt hat und die Beklagte in\nder Anschlussberufung vollständig unterlegen ist.\n\nb) In gleichem Masse ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren festzulegen. Auszugehen ist vom vor der Berufungsinstanz noch offenen Streitwert.\nDie Vorinstanz hat den Streitwert auf rund sieben Millionen Franken festgelegt,\nwas von keiner Seite bestritten wurde (angefocht. Urteil Erw. 8). Davon ist auszugehen. Bei einem Streitwert von über Fr. 1'000'000.00 beträgt das Honorar 1\n- 3.5 % des Streitwertes (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt\ndas Honorar 20 bis 60 % jenes Ansatzes (§ 11 GebTRA). Daraus errechnet sich\nKantonsgericht Schwyz 34\n\neine volle Entschädigung von Fr. 14'000.00 (20% von Fr. 70'000.00), wobei dieser Betrag gestützt auf § 16 Abs. 2 GebTRA auf Fr. 9'000.00 zu kürzen ist,\nnachdem lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden hat. Die reduzierte Entschädigung beträgt demnach die Hälfte von diesem Betrag, mithin Fr. 4‘500.00\n(inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird von der vom Kläger bei\nder Kantonsgerichtskasse hinterlegten Sicherheit bezogen.\n\nc) Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren im Verhältnis zum gesamten\nStreitwert minim mehr zugesprochen erhalten hat, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung;-\n\nerkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 1 das Urteil des Bezirksgerichts March vom\n21. Dezember 2010 insofern abgeändert, als die Beklagte verpflichtet\nwird, dem Kläger Fr. 643‘661.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die\nBerufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 7‘000.00 festgelegt\nund dem Kläger zu drei Viertel (Fr. 5‘250.00) und der Beklagten zu einem\nViertel (Fr. 1‘750.00) auferlegt. Diese Kosten werden von den Kostenvorschüssen des Klägers (Fr. 2‘000.00) und der Beklagten (Fr. 5‘000.00) bezogen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenvorschuss Fr. 3‘250.00 zu erstatten.\n\n3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘500.00\n(inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu entschädigen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des\nvorliegenden Urteils von der hinterlegte Sicherheit (Fr. 9‘000.00)\nFr. 4‘500.00 auszubezahlen und dem Kläger den Restbetrag\n(Fr. 4‘500.00) zurückzuerstatten.\nKantonsgericht Schwyz 35\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der\nStreitwert beträgt Fr. 7'000‘000.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt\nE.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R; mit den Akten), das Grundbuchamt March (1/R,\nDispositivziffer 1), das Betreibungsamt Altendorf (1/R, Dispositivziffer 1)\nund an die Steuerverwaltung Schwyz, Abteilung Grundstückgewinnsteuer\n(1/R, Dispositivziffer 1).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nVersand 18. Dezember 2013 cn\n"}