{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Jenes Dokument enthält u.a. je eine separate Abrechnung betreffend „Überbauung N.________“ und betreffend „G.________\n(Strasse), O.________“, wobei bei jeder Aufstellung separat der entsprechende\nRisikospezialzins von Fr. 800‘000.00 aufgeführt ist (Vi-BB 18a/b). Jedoch hat\nder Kläger der Beklagten binnen Jahresfrist nicht eröffnet, dass er den Vertrag\nnicht halte (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist ist eine von Amtes wegen zu\nberücksichtigende Verwirkungsfrist (BSK OR I-Schwenzer, N 11 zu Art. 31 OR).\nDer Kläger bringt zwar vor, er habe seinen Irrtum indessen erst nach dem\n10. April 2008 entdeckt, nachdem er von seinem aktuellen Rechtsvertreter ins\nBild gesetzt worden sei, dass der Risikospezialzins zweimal geschuldet sei. Die\nVorinstanz habe es unterlassen, den Kläger zu diesem Punkt anzuhören und\ndie genannten Zeugen zu befragen (act. 1. S. 28). Der Kläger hat jedoch die\nerwähnte Verzugszinsabrechnungen vom 4. Juli 2006 am 5. Juli 2006 unterschriftlich als richtig anerkannt. Damit hat er die Vereinbarung vom 5. April 2006\nbzw. insbesondere die Abrede bezüglich des zweimaligen Risikospezialzinses\nausdrücklich anerkannt mit der Folge, dass er die Abrede im Nachhinein nicht\nmehr für ungültig erklären kann (Huguenin, a.a.O., Rz 581). Damit verbleibt kein\nRaum mehr für die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums in Bezug auf die\nRisikospezialzinsen.\n\nc) Der Kläger macht schliesslich geltend, insofern einem Irrtum unterlegen\nzu sein, als er bis zuletzt davon ausgegangen sei, der seitens der Beklagten mit\nder H.________ AG (Bank I) ausgehandelte Preis für die Übernahme der Forderung werde auch ihm angerechnet. Dies habe die Vorinstanz nicht abgehandelt und die offerierten Zeugen nicht befragt (act. 1 S. 28 f.). Der Kläger hat eine\nentsprechende Behauptung erstinstanzlich vorgetragen (Klageschrift S. 29\nZiff. 46), jedoch fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des Vorbringens. Dementsprechend durfte die Vorinstanz auf Beweisabnahmen zu diesem\nThema ohne weiteres verzichten. Im Übrigen fehlen in den Akten Hinweise auf\neine solche Abrede gänzlich; insbesondere vermögen die edierten Kaufverträge\nzwischen der Beklagten und der H.________ AG (Bank I) die klägerische Behauptung nicht zu stützen. Ein Irrtum ist somit auch in dieser Hinsicht nicht belegt. Zeugenaussagen nach mehr als sieben Jahren vermöchten dagegen nicht\naufzukommen.\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n10. Nach dem Gesagten sind die vorliegenden Zinsabreden von 18.18%,\n42.88% und 18.85%, soweit sie 18% übersteigen, als sittenwidrig zu qualifizieren. Bezüglich der Zinsabrede von 18.85%, ebenfalls im die 18% übersteigenden Umfang, liegt überdies eine Übervorteilung vor. Umstritten sind die Rechtsfolgen.\n\na) Die Vorinstanz hat die Zinsabrede für die Monate Januar und Februar\n2007 in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR auf das zulässige Mass, d.h. in Anlehnung an das Interkantonale Konkordat, auf 18% reduziert (angefocht. Urteil\nErw. 6).\n\nb) Demgegenüber hält der Kläger daran fest, dass der Kreditvertrag vom\n5. April 2006 (Vi-KB 4) und die beiden Kaufspreisreduktionen gestützt auf\nArt. 20 Abs. 1 OR nichtig seien. Bezug auf den Kreditvertrag sei zwar, soweit er\nnicht mehr rückabgewickelt werden könne, von Teilnichtigkeit ausgehen. Dies\ngelte aber gerade nicht für die Übereignung der Liegenschaft G.________\n(Strasse). Mithin gehe der hypothetische Parteiwille des Klägers dahin, dass er\ndiese Liegenschaft behalten, oder, falls dies nicht möglich sei, sie freihändig\nverkaufen wolle. Er könne deshalb verlangen, dass der Kaufsrechtsvertrag betreffend der Liegenschaft G.________ (Strasse) als nichtig erklärt werde (act. 1\nS. 29 f.).\n\nc) Gemäss Art. 20 Abs. 2 OR sind, sofern ein Mangel bloss einzelne Teile\ndes Vertrages betrifft, nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er\nohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Es ist\ndanach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten\nUmständen in Kenntnis des Mangels getroffen hätten Massgeblich ist dabei der\nZeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 124 III 57 Erw. 3c m.H.). In Bezug auf\nArt. 21 Abs. 1 OR gilt, dass nach herrschender Lehre ebenfalls die Möglichkeit\nder Korrektur des Leistungsmissverhältnisses im Sinne einer\nTeilunverbindlichkeit besteht. Mithin ist Art. 20 Abs. 2 OR analog anzuwenden\n(BSK OR II-Huguenin, N 16zu Art. 21 OR; BK-Kramer, N 49 zu Art. 21 OR).\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nd) Vorliegend sind lediglich die Zinsabreden bezüglich ihrer Höhe\nmangelhaft, jedoch nicht die betreffenden Verträge – Kreditvertrag,\nKaufsrechtsvertrag, Nachträge zum Kaufsrechtsvertrag – als Ganzes.\nEntgegen der Ansicht des Klägers bestehen schlechterdings keine Hinweise\ndafür, dass die Parteien die erwähnten Verträge nicht abgeschlossen hätten,\nwenn sie um die Mangelhaftigkeit der Zinsabreden gewusst hätten. Vielmehr\nhätten sie das für die Kreditgewährung bzw. Fortsetzung des\nKreditverhältnisses zu leistende Entgelt entsprechend angepasst. Dass der\nKläger aber das Kreditverhältnis gar nicht eingegangen wäre, wie er behauptet,\nist nicht nachvollziehbar, denn dann wäre die Liegenschaft G.________\n(Strasse) in jedem Falle zwangsversteigert worden, was der Kläger ja gerade\nzu verhindern versuchte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für die\nAnnahme eines hypothetischen Parteiwillens dahingehend, dass das\nKaufsrecht nicht vereinbart worden wäre. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar,\nwie eine Rückabwicklung konkret zu erfolgen hätte bzw. wie er diese zu\nfinanzieren gedenkt. Es ist somit von Teilnichtigkeit bzw. Teilunverbindlichkeit\nauszugehen.\n\n"}