{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Kläger sieht eine absichtliche Täuschung\ndarin, dass die Beklagte ihn in Bezug auf das Kaufsrecht insofern getäuscht\nhabe, als ihm erklärt worden sei, das Kaufsrecht müsse nur wegen der finanzierenden Bank statuiert werden, es bestehe jedoch seitens der Beklagten nicht\ndie Absicht, dieses jemals auszuüben (act. 1 S. 24). Die Vorinstanz verneinte\ndas Vorliegen einer absichtlichen Täuschung mit Begründung, bereits in einem\n– von beiden Parteien unterzeichneten - Sitzungsprotokoll vom 19. April 2006\nsei festgehalten worden, dass beabsichtigt werde, die Liegenschaft\nG.________ (Strasse) bis im Herbst 2006 dem Kläger zu überlassen (angefocht. Urteil Erw. 3.3; Vi-KB 15). Das Kaufsrecht ist mithin, wie erwähnt, als Sicherungsmassnahme zu sehen, welche von der Beklagten auch in Anspruch\ngenommen werden konnte und durfte. Eine Abrede, in welcher sich die Beklagte verbindlich verpflichtet hätte, das Kaufsrecht nicht auszuüben, ist nicht\nbelegt. Ein täuschendes Verhalten seitens der Beklagten bzw. deren Exponenten, bestehend in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen\nvorhandener Tatsachen (BSK OR I-Huguenin, N 3 zu Art. 28 OR), ist somit nicht\nersichtlich. Nicht zu hören ist sodann die Rüge, die Vorinstanz habe bezüglich\nder Täuschung kein Beweisverfahren durchgeführt, nachdem der Kläger in der\nBerufungsschrift nicht dartut, welche Beweismassnahmen sich nach seiner Ansicht konkret aufgedrängt hätten (act. 1 S. 25).\n\n8. Im Weiteren beruft sich der Beklagte auf Furchterregung nach Art. 29 OR\nf., indem die Beklagte ihm mit der Ausübung des Kaufsrechts gedroht habe mit\nder Folge, dass er aus dem Objekt ausgewiesen worden wäre. Diesbezüglich\nkann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach grundsätzlich die Drohung mit der Geltendmachung eines Rechts nicht\nwiderrechtlich ist (angefocht. Urteil Erw. 4.3 m.H. auf BSK OR I-Schwenzer, N 7\nzu Art. 29 OR). Die Vorinstanz führt mit Hinweis auf dieselbe Literaturstelle aus,\ndass die Furcht nur in den Fällen berücksichtigungsfähig ist, in denen die durch\nDrohung geschaffene Notlage zur Erlangung übermässiger Vorteile ausgenützt\nwerde. Dies ist zwar, soweit unsittliche Zinsen verlangt wurden, der Fall. Indessen tut der Kläger in der Berufung nicht dar, worin konkret eine widerrechtliche\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nDrohung seitens der Beklagten zu erblicken sei (act. 1 S. 26 f.). Eine Widerrechtlichkeit kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte mit der\nEinräumung des Kaufsrechts die Fristen von Art. 116 SchKG umgangen habe\n(act. 1 S. 26). Den Parteien stand es mithin frei, wie im Kaufsrechtsvertrag festgehalten, „die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung zu vermeiden und\ndie Befriedigung der betreibenden Gläubiger ohne Rechtsverfahren [zu] gewährleisten“ (Vi-KB 9 S. 1). Anzufügen ist, dass der Kläger, entgegen dessen\nAuffassung, grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, die Liegenschaft zu einem höheren als dem Kaufsrechtspreis an einen Dritten zu verkaufen, zumal\ndie Beklagte lediglich über ein Kaufsrecht und nicht über ein Vorkaufsrecht verfügte.\n\n9. Schliesslich macht der Kläger einen Grundlagenirrtum gemäss Art. 23 ff.\nOR geltend.\n\na) Erstinstanzlich machte der Kläger geltend, ein Grundlagenirrtum liege insofern vor, als er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte das Kaufsrecht nie\ntatsächlich ausüben würde (Klageschrift S. 30 Ziff. 48). Die Vorinstanz hielt\nhierzu fest, dass der Kläger diesen Irrtum spätestens mit Erhalt des Schreibens\nvom 16. März 2007 (Vi-KB 18) hätte entdecken müssen und innert einem Jahr,\nd.h. bis spätestens am 17. März 2008 erklären müssen, dass er den Vertrag\nnicht halte, was nicht geschehen sei (angefocht. Urteil Erw. 5.2). In diesem\nPunkt erhebt der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände (vgl. act. 1\nS. 27 ff.).\n\nb) Der Kläger moniert hingegen, die Vorinstanz habe sich mit seinem Einwand nicht befasst, er sei bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. April 2006\ndavon ausgegangen, nur einmal einen Risikospezialzins von Fr. 800‘000.00 zu\nschulden (act. 1 S. 28). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Zum einen\nerweist sich der Vertragstext diesbezüglich als unmissverständlich (vgl. Vi-KB 4\nS. 2 Ziff. 3). Zum anderen ist der Beklagten insofern beizupflichten, als sie entgegenhält, der Kläger hätte einen allfälligen Irrtum mit Erhalt der ersten Verzugszinsabrechnung vom 4. Juli 2006 per 30. Juni 2006 entdecken müssen\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n"}