{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\nc) Die Vorinstanz verneinte im Weiteren das Vorliegen eines offenbaren\nMissverhältnisses sowohl in Bezug auf den Risikospezialzins als auch auf die\nzweite Kaufsrechtspreisreduktion. Hingegen bejahte sie ein solches bei der ersten Kaufspreisreduktion (angefocht. Urteil Erw. 2.2). Die Kontrolle der Leistungsinäquivalenz ist nach freiem richterlichen Ermessen unter Würdigung aller\nVertragsumstände vorzunehmen. Dazu ist der Wert aller Leistungen, und sind\ndie Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen.\nBei der Beurteilung ist der objektive Wert bzw. Gegenwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde zu legen (BSK OR I-Huguenin, N 5 zu Art. 21 OR\nm.H.). Darin, dass die Beklagte einen sogenannten Risikospezialzins sowie für\ndie Weiterführung ihres Engagements ein zusätzliches Entgelt, sprich die zweimalige Kaufspreisreduktion, gefordert hat, kann an sich noch nicht ein offenba-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nres Missverhältnis gesehen werden. Soweit jedoch sowohl der Risikospezialzins als auch die Kaufspreisreduktionen zu sittenwidrigen Zinssätzen führen\n(vgl. vorstehend), ist das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses als „jedermann in die Augen fallend“ (BSK OR I-Huguenin, N 5 zu Art. 21 OR m.H.\nauf BGE 53 II 488 und 46 II 60) jedenfalls in diesem Umfange zu bejahen.\n\nd) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der Kläger weder auf\nUnerfahrenheit oder Leichtsinn noch auf sein fortgeschrittenes Alter berufen\nkönne (angefocht. Urteil Erw. 2.2). Dem ist beizupflichten. Insbesondere sind\ndem vom Kläger aufgelegten ärztlichen Zeugnis vom 10. April 2008 keine Hinweise auf psychische und/oder geistige Einschränkungen des Klägers zu entnehmen (Vi-KB 35). Darin, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund auf die\nAnordnung eines psychiatrischen Gutachtens und auf eine persönliche Befragung des Klägers verzichtet hat, kann keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung gesehen werden, umso mehr als dass diese Beweismittel in Bezug\nauf den geistigen Zustand des Klägers lediglich retrospektiv Schlussfolgerungen zugelassen hätten, so dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für\ndie konkrete Fragestellung kaum verwertbar gewesen wären. Auch der Umstand, dass der Kläger offenbar an eine „Finanzierung aus Ghana“ geglaubt\nhabe bzw. glaubte, ein kroatischer Geschäftsmann schulde ihm Fr. 20 Mio, vermag eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit im Sinne von Art. 21 OR\nnicht hinreichend zu belegen. Diesbezüglich mag zwar eine Fehleinschätzung\ndes Klägers vorliegen; jedoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden,\nder Kläger habe jeglichen Realitätsbezug verloren.\n\nSchliesslich macht der Kläger eine Notlage gemäss Art. 21 OR geltend. Eine\nsolche liegt vor, wenn sich eine Partei bei Vertragsabschluss in einer Zwangslage oder in starker Bedrängnis befindet (BSK OR I-Huguenin, N 11 zu Art. 21\nOR). Vorliegend befand sich der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses mit\nder Beklagten Anfang April 2006 zweifellos in einer Zwangslage, nachdem seitens der H.________ AG (Bank I) die Zwangsversteigerung der Liegenschaft\nG.________ (Strasse) eingeleitet werden sollte. Die einzige Chance, seine Liegenschaft allenfalls vor der Zwangsversteigerung zu bewahren, bestand darin,\ndas Finanzierungsangebot der Beklagten anzunehmen. Da es dem Kläger in\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nder Folge nicht gelang, sich anderweitig zu finanzieren, blieb ihm nichts anderes\nübrig, als die der zweimaligen Kaufspreisreduktion zuzustimmen, damit die Beklagte ihr Engagement verlängerte. Insofern ist das Vorliegen einer Notlage sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei Abschluss der beiden Nachträge zum\nKaufsrechtsvertrag zu bejahen.\n\ne) Art. 21 OR setzt ein „finales Moment“ voraus, dass nämlich eine\nSchwächesituation (Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn) des Vertragspartners\nausgebeutet worden ist. Dies bedeutet, dass der Überteilende diese Situation\nin seinem Interesse bewusst ausgenützt hat, um den Abschluss des Vertrags\nherbeizuführen. Bewusstes Ausnützen bedeutet wiederum, dass der Wucherer\ndie Schwäche seines Vertragspartners gekannt hat (BK-Kramer, N 35 zu Art.\n21 OR). Vorliegend war es die Beklagte, welche Anfang April 2006 an den Kläger herantrat und ihm eine Finanzierung anbot. Die Beklagte bzw. deren Exponenten wussten mithin, aus welcher Quelle auch immer, dass sich der Kläger\nfinanziell in einer ausweglosen Lage befand und ihm gar nichts anderes übrig\nbleiben würde, als auf die von der Beklagten vorgelegten Vertragsbedingungen\neinzugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die zweimalige Reduktion des Kaufspreises. Eine Ausbeutung im Sinne von Art. 21 OR ist daher zu bejahen.\n\nf) Schliesslich erscheint aber die Einhaltung der als Verwirkungsfrist geltenden Jahresfrist nach Art. 21 Abs. 2 OR, welche bei Vertragsabschluss zu laufen\nbeginnt (BSK OR I-Huguenin, N 2 zu Art. 21 OR), fraglich. Mit Schreiben vom\n10. April 2008 hat der Kläger dem Notariat March mitgeteilt, er widerrufe sein\ntags zuvor abgegebenes Einverständnis zur Eigentumsübertragung u.a. der\nLiegenschaft G.________ (Strasse) an die Beklagte, da er „vor und während\nder Unterzeichnung auf dem Notariat von den Herren K.________ und\nL.________ genötigt“ worden sei (Vi-KB 34). Somit ist die Frist lediglich in Bezug auf die zweite Kaufspreisreduktion gewahrt (vgl. auch Beschluss RK1 2009\n5 v. 15. Januar 2010 Erw. 4d/bb); bezüglich der Vereinbarungen vom 5. April\n2006 und der ersten Kaufpreisreduktion scheitert die Geltendmachung einer\nÜbervorteilung indessen an der Verwirkung.\nKantonsgericht Schwyz 28\n\n"}