{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\n Nach der Rechtsprechung ist die Finanzierung eines Grundstückerwerbs durch\ngrundpfandgesicherte ausländische Kredite in der Regel unbedenklich, solange\nder Kredit in der üblichen Grenze von zwei Dritteln des Verkaufswerts des Grundstücks liegt (…). Wenn die Belastung das verkehrsübliche Mass deutlich übersteigt und der Liegenschaftseigentümer deshalb entsprechende Kredite von einem unbeteiligten Dritten nicht erhalten hätte bzw. im Falle der Ablösung oder\nKündigung nicht erhalten würde, kann dem Pfandgläubiger eine eigentümerähnliche Stellung zukommen, namentlich wenn der Eigentümer und Pfandschuldner\nwirtschaftlich schwach oder gar vom Gläubiger abhängig ist (…). (…)\n\nc) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beklagte zunächst über\ndie S.________ AG mit Sitz in Vaduz refinanziert hat. In Bezug auf den Erwerb\nder Liegenschaft G.________ (Strasse) hat sich die S.________ AG ihrerseits\nüber die T.________ (Bank II) refinanziert. Zu diesem Zweck wurde zwischen\nder S.________ AG und der T.________ (Bank II) am 10. April 2008 ein Darlehensvertrag über Fr. 6 Mio abgeschlossen, wobei die S.________ AG der\nT.________ (Bank II) als Sicherheit Pfänder im Betrag von Fr. 7 Mio, in Form\nvom zwölf auf der Liegenschaft G.________ (Strasse) lastenden Inhaberschuldbriefen als Sicherheit übergeben hat (act. 10 Beilagen 7 und 8). Der erwähnte Kreditvertrag sowie der Pfandvertrag wurden im Juni 2008 neu auf die\nU.________ AG mit Sitz in Chur übertragen (act. 10 Beilage 9 und 10).\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nd) Festzuhalten ist vorab, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des\nVertrages beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen hat, aus denen er das Vorliegen eines Gesetzesverstosses ableiten möchte (BK-Kramer,\nN 317 zu Art. 19-20 OR). Solche Voraussetzungen sind vorliegend nicht hinreichend bewiesen. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf\neine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Daraus erhellt, dass die\nMittel, auch wenn sie aus nicht bekannten Gründen zunächst über eine liechtensteinische Gesellschaft geflossen sind, letztlich zweifellos von einer inländischen Bank stammen. Insofern liegt – wirtschaftlich betrachtet – keine ausländische Finanzierung vor. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass durch die\nÜbertragung der Pfänder auf die T.________ (Bank II) diese als ein inländischer\nPfandgläubiger fungiert. Insofern fehlt es an einem ausländischen Pfandgläubiger mit eigentümerähnlicher Stellung. Schliesslich spricht schon der Umstand,\ndass die T.________ (Bank II) den Kredit überhaupt gewährt hat, gegen eine\nBewilligungspflicht (vgl. auch Wegleitung des Bundesamts für Justiz für die\nGrundbuchämter vom 1. Juli 2009 Ziff. 77). Ein Verstoss gegen die öffentliche\nOrdnung liegt somit nicht vor.\n\n6. Im Weiteren macht der Kläger eine Übervorteilung i.S.v. Art. 21 OR geltend.\n\na) Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 21 OR müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung\nund Gegenleistung, eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit bei der\nübervorteilten Person sowie die Ausbeutung dieser Situation durch die übervorteilende Person (Huguenin, a.a.O., Rz 454).\n\nb) Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich des Kaufsrechtsvertrages das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses mit der Begründung, es sei gerichtsnotorisch, dass entgegen der Ansicht des Klägers nicht gesagt werden könne,\nder Wert des knapp 2‘500 m2 grossen Seegrundstückes G.________ (Strasse)\nmit einer grösstenteils renovationsbedürften Wohnhaus habe weit mehr als\nFr. 8.16 betragen. Gemäss dem Kaufsrechtsvertrag vom 5. April 2006 habe der\nder Quadratmeterpreis überbaut Fr. 3‘260.00 betragen, was tolerabel gewesen\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nsei. Daran ändere nichts, dass der Kläger Verkaufsbemühungen in der Grössenordnung von zwölf Millionen Franken getätigt habe (angefocht. Urteil\nErw. 2.2). Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen\n§ 115 aZPO, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die vom Kläger betreffend des Wertes der Liegenschaft offerierten Beweise abzunehmen (act. 1\nS. 20). Entgegen dieser Ansicht kann der Vorinstanz keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen werden, nachdem eine betreibungsamtliche Schätzung vom 15. März 2006 über Fr. 4‘350‘000.00 vorliegt (Vi-BB 8) und\ngemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien eine solche über\nFr. 7.3 Mio, datierend vom 11. Januar 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Klageantwort S. 7; Replik S. 10). In einer Bekanntmachung der\nbetreibungsamtlichen Grundstücksteigerung des Betreibungsamts Altendorf\nvom 21. Februar 2008 ist wiederum von einem Betrag von Fr. 6.5 Mio die Rede\n(Vi-KB 30). Vor diesem Hintergrund erscheint jedenfalls die Vereinbarung eines\nKaufsrechts über Fr. 8.16 Mio wie auch die Ausübung zum Preis von\nFr. 6.76 Mio nicht als offenbares Missverhältnis. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der objektive Wert bzw. Gegenwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\nzugrunde zu legen, wobei als objektiver Wert der Markt- oder Börsenpreis gilt\n(BSK OR I-Huguenin, N 6 zu Art. 21 OR). Allenfalls in speziellen Fällen erzielbare „Fantasiepreise“ (act. 1 S. 20) sind nicht massgebend.\n\n"}