{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\nbb) Vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung bedarf der Zins von\n42.88% für die Monate Januar und Februar 2007; Zinsen in dieser Höhe sind\nzweifellos sittenwidrig. Fraglich erscheinen die Zinsen von 18.18% und 18.85%.\nDabei ist auf der einen Seite in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte mit der\nZwischenfinanzierung des Klägers grundsätzlich ein nicht unerhebliches Verlustrisiko eingegangen ist, wobei sich dieses Verlustrisiko wiederum insofern\nbis zu einem gewissen Mass relativierte, als sich die Beklagte verschiedene\n(Immobiliar-)Sicherheiten einräumen liess, namentlich das Kaufsrecht auf der\nLiegenschaft G.________ (Strasse) sowie Sicherungsübereignungen von diversen Schuldbriefen. Auf der anderen Seite sind Zinsen von über 18% nach\nallgemeiner Anschauung generell als aussergewöhnlich hoch zu beurteilen,\nauch wenn es sich um einen Kredit im kaufmännischen Verkehr handelt. Richtig\nist zwar, dass das erwähnte Interkantonale Konkordat, welches eine Obergrenze von 18% statuiert, in casu weder räumlich noch sachlich – das Bundesgericht wies darauf hin, dass dieses vorab auf Missbräuche im Kleinkreditsektor\nabziele (BGE 96 I 4 S. 10 Erw. 3b) – anwendbar ist. Als Leitlinie im Rahmen\ndes richterlichen Ermessens bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist es aber\ndennoch heranzuziehen. Das Kantonsgericht erachtet einen Zins, soweit die\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n18% überschritten werden, angesichts des zwar nicht geringen, aber durch die\nBestellung entsprechender Sicherheiten für die Beklagte doch kalkulierbare Risikos, als übermässig und damit sittenwidrig, auch wenn die Überschreitung\nlediglich minim ist.\n\n5. Ebenfalls unter dem Aspekt von Art. 20 OR ist der klägerische Einwand\neiner Verletzung der Lex Friedrich/Koller als möglicher Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu prüfen.\n\na) Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte für die Finanzierung der Liegenschaft G.________ (Strasse) ihrerseits einen Kreditvertrag mit der\nS.________ AG mit Sitz in Vaduz/FL abgeschlossen habe. Zu diesem Zweck\nseien der S.________ AG die zwölf auf der Liegenschaft lastenden Schuldbriefe\nübergeben worden. Die für die Finanzierung der Liegenschaft notwendigen Gelder würden somit aus dem Ausland stammen. Daran ändere auch der Umstand\nnichts, dass die S.________ AG ihrerseits wiederum einen Kredit bei der\nT.________ (Bank II) aufgenommen und die Schuldbriefe an diese weiterverpfändet habe. Die S.________ AG und nicht die T.________ (Bank II) sei bezüglich Refinanzierung die Vertragspartnerin der Beklagten (act. 1 S. 17 ff.).\n\nb) Das Bundesgericht hat zum bewilligungspflichtigen Erwerb im Allgemeinen und zur ausländischen Finanzierung eines Grundstückerwerbs im Besonderen folgendes ausgeführt (BGer, 2C_854/2012 vom 12. März 2013 Erw. 5.2.\nf. m.H., ins. BGE 107 Ib 12):\n\n5.2 Bewilligungspflichtiger Erwerb sind nach Art. 4 Abs. 1 lit. a-f BewG grundsätzlich der Erwerb dinglicher oder realobligatorischer Rechte an Grundstücken sowie der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds- und -gesellschaften.\nArt. 4 Abs. 1 lit. g BewG will darüber hinaus in allgemeiner Weise Umgehungsgeschäfte verhindern, die wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führen. Die diese\nGesetzesnorm konkretisierende Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 BewV ist denn auch\nnicht abschliessend. Nicht erforderlich ist, dass die Beteiligten bewusst die Zielsetzung des Bewilligungsgesetzes unterwandern. Insofern kommt es auf den objektiven Sachverhalt an; massgeblich ist, was sich mit den von den Parteien eingegangenen Rechtsbeziehungen wirtschaftlich erreichen lässt und ob sich die\nvon den Parteien abgeschlossenen, auch bloss obligatorischen Geschäfte in ih-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nrer Wirkung dem Erwerb von dinglichen Rechten nähern. Mehrere Vereinbarungen sind in ihrer Gesamtheit, auch unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise, zu\nwürdigen, und die Stellung des aus diesen Geschäften am Grundstück Berechtigten ist als solche zu prüfen (…).\n\n5.3 Hingegen fällt die ausländische Finanzierung eines Grundstückerwerbs\ngrundsätzlich nicht unter die Bewilligungspflicht. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV\ngilt die Finanzierung des Kaufs oder der Überbauung eines Grundstücks nur\ndann als Recht, das dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschafft,\nwenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse des\nSchuldners den Käufer oder Bauherrn in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger bringen. Zwar ist die Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 BewV nicht abschliessend.\nAus der detaillierten Umschreibung in lit. b geht aber doch hervor, dass\ngrundsätzlich die ausländische Finanzierung eines Grundstückkaufs nicht bewilligungspflichtig ist, sofern keines der dort genannten Kriterien erfüllt ist. Das gilt\nauch dann, wenn das Darlehen grundpfandgesichert ist, da das Grundpfand dem\nGläubiger zwar ein dingliches Recht, aber nicht eine ähnliche Stellung wie dem\nEigentümer eines Grundstücks verschafft, zumal die Abrede, wonach das Pfand\ndem Gläubiger als Eigentum zufallen soll, ungültig ist (Art. 816 Abs. 2 ZGB; […]).\n\n"}