{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\nd) Im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, dass der Zinsfuss für\ndie Forderung N.________ und die Forderung G.________ (Strasse) je separat\nzu prüfen sei (act. 1 S. 12). Zwar handelt es sich bei dieser Behauptung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein unechtes Novum, nachdem der Kläger bereits in der Klageschrift je eine Zinsrechnung für beide Forderungen angestellt hatte (vgl. Klageschrift Ziff. 28 S. 21). Zur Begründung führt der Kläger\nan, die Beklagte habe die beiden Forderungen in den Zinsabrechnungen stets\ngetrennt geführt. Ausserdem spreche der Umstand, dass auf beiden Forderungen ein gleich hoher Risikospezialzins berechnet worden sei, obwohl die Forderungen unterschiedlich hoch seien, dafür, dass die Beklagte in der Forderung\nG.________ (Strasse)/O.________ ein höheres Risiko gesehen habe. Das\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nKantonsgericht teilt diese Auffassung indessen nicht. Die Vereinbarungen vom\n5. April 2006 lassen vielmehr den Schluss zu, dass die Parteien angesichts der\nunmittelbar drohenden Zwangsversteigerung der Liegenschaft G.________\n(Strasse) zügig eine Gesamtlösung gesucht haben, so dass dementsprechend,\nwie die Beklagte vorbringt, das „Gesamtpaket“ zu würdigen ist. Dass die Forderungen in den Quartalsabrechnungen separat geführt sind, dürfte rechnerische\nGründe haben, womit auch dieser Umstand eine separate Betrachtungsweise\nnicht aufdrängt. Auch der auf jede Forderung geschlagene gleich hohe Risikospezialzins vermag die Auffassung des Klägers nicht zu stützen, zumal noch weitere Forderungen übernommen wurden (Q.________ und RA R.________),\nwas wiederum für die These des „Gesamtpakets“ spricht. Gesamthaft sind\nkeine zwingenden Gründe für eine separate Betrachtung ersichtlich.\n\ne) Die Vorinstanz für die Zeitdauer von April bis Dezember 2006 einen Zinssatz von 16.51%, für die Monate Januar und Februar 2007 von 34.13% und für\ndie Zeit von Oktober 2007 bis Januar 2008 von 13.1% errechnet. Nachdem die\nKreditsumme abweichend von der Vorinstanz festgelegt wurde, ist nachfolgend\ndie Zinsbelastung neu festzulegen. Bei der Ermittlung des Zinses für die Zeit\nvon April bis Dezember 2006 ist nach dem Gesagten von 269 Zinstagen, einer\nSchuld von Fr. 16‘477‘130.90 und einem Zins von Fr. 1‘600‘000.00 (zuzüglich\n5%) auszugehen. Es ergibt sich für diesen ersten Zeitabschnitt ein Zins von\n18.18% (13.18% + 5%). Für den zweiten Zeitabschnitt für die Monate Januar\nund Februar 2007 ergibt sich bei 59 Zinstagen, einer Schuld von\nFr. 14‘698‘309.35 und einem Zins von Fr. 900‘000.00 (= Betrag der ersten\nKaufspreisreduktion; zuzüglich dem ordentlichen Zins von 5%) ein Zins von\n42.88% (37.88% + 5%). Im Zeitabschnitt von Oktober 2007 bis Januar 2008\nerrechnet sich bei 123 Zinstagen, einer Schuld von Fr. 10‘711‘581.65 und einem Zins von Fr. 500‘000.00 (= Betrag der zweiten Kaufspreisreduktion; zuzüglich dem ordentlichen Zins von 5%) ein Zins von 18.85% (13.85% + 5%). Diese\nZinsen sind nachfolgend rechtlich zu prüfen, nachdem die – in casu zwar nicht\nanwendbaren - Höchstzinssätze nach KKG (15%) und dem Interkantonalen\nKonkordat zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober\n1957 (18%) zumindest überschritten wurden (vgl. angefocht. Urteil Erw. 1.3).\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nf) aa) Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstösst, ist nach seinem Inhalt\nabzuwägen (BGE 93 II 189). Der Verstoss gegen die guten Sitten kann unter\nanderem durch den Umfang, das Mass oder die Dauer der Leistung einer Partei\nherbeigeführt werden, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Freiheit übermässig beschränkt wird. So sind auch übermässig hohe Zinsabreden als sittenwidrig zu bezeichnen (Koller, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,\n9. Aufl., Zürich 2000, § 7 N 29 f.; Huguenin, OR AT, Rz 421 m.H. auf\nBGE 93 II189 Erw. b). Es existiert lediglich eine spärliche Rechtsprechung zur\nSittenwidrigkeit von Zinsabreden. So hat das Bundesgericht in einem Entscheid\naus dem Jahre 1967 – unter Hinweis auf das Interkantonale Konkordat über\nMassnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen – festgehalten,\ndie Vereinbarung eines Zinses von 26% sei aussergewöhnlich und widerspreche ganz krass der allgemeinen Übung und den herkömmlichen Anschauungen\nüber einen angemessenen Zins (BGE 93 II 189; vgl. auch SJZ 1989/85 S. 379\nf.).\n\n"}