{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Vorliegend haben sich die Parteien offensichtlich auf die bürgerliche\nZinsrechnung geeinigt, welche eine volle Tagesanrechnung nach dem Kalender\nvornimmt (vgl. die vom Kläger unterzeichneten Verzugszinsabrechnungen der\nBeklagten, Vi-BB 18-23), so dass entgegen der Vorinstanz von dieser Berechnungsweise auszugehen ist (vgl. dazu BK-Weber, N 116 zu Art. 73 OR). Die\nBeklagte will von einem Zinsenlauf ab Abschluss der Vereinbarung vom 5. April\n2006 ausgehen (act. 9 S. 12). Aus der Verzugszinsabrechnung per 30. Juni\n2006 ergibt sich, dass der Zinsenlauf für die periodischen Zinsen („Forderungskauf v. H.________ AG (Bank I)“) und für den Risikospezialzins jeweils am\n7. April 2006 beginnt (V-BB 18a-d). Dementsprechend ist bei der Berechnung\nvon 269 Zinstagen bei 365 Kalendertagen auszugehen. Dies gilt im Übrigen\nauch für die Berechnung des Zinses bei den Kaufspreisreduktionen.\n\nbb) Im Weiteren wendet sich der Kläger gegen die von der Vorinstanz der\nZinsberechnung zugrunde gelegten Gesamtschuld von Fr. 18‘538‘797.60 (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.1). Gemäss Vereinbarung vom 5. April 2006 gingen\ndie Parteien von einer Gesamtschuld von Fr. 15‘410‘160.08 aus, welche sich\naus den Beträgen von Fr. 3‘251‘654.83 (G.________ (Strasse) und\nSTWE O.________), Fr. 10‘558‘506.25 (N.________; bestehend aus zwei Hypotheken im Betrag von Fr. 8‘038‘014.85 und Fr. 2‘520491.40, vgl. Vi-BB 4)\nsowie den gemäss Ziff. 3 der genannten Vereinbarung zum Kredit zu schlagenden Risikospezialzinsen von je Fr. 800‘000.00 für die „Forderung G.________\n(Strasse)“ und die „Forderung N.________“ zusammensetzt. (Vi-KB 4).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\naaa) Der Kläger brachte in diesem Zusammenhang bereits vor erster Instanz\nvor, dass die Risikospezialzinsen nicht zum Kapital geschlagen werden dürften\n(act. 1 S. 11; Klageschrift S. 11). Vorliegend wurden die Risikospezialzinsen\nschon unbestrittenermassen mit Beginn des Zinsenlaufes zum Kapital geschlagen und waren anschliessend zusammen mit dem Kapital zu verzinsen.\n\nNach Art. 314 Abs. 3 OR ist die vorherige Übereinkunft, das die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ungültig, unter\ndem Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und\nähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich\nist, wie namentlich bei Sparkassen. Kaufmännischer Verkehr ist gegeben, wenn\nentweder der Darleiher gewerbsmässig Darlehen gewährt oder der Borger das\nDarlehen zu kaufmännischen Zwecken, d.h. für sein Geschäft oder Gewerbe,\nverwendet (BSK OR I-Schärer/Maurenbrecher, N 3 zu Art. 313 OR). Im vorliegenden Fall ist klarerweise von kaufmännischem Verkehr auszugehen, nachdem die Beklagte gewerbsmässig Kreditforderungen kauft und der Kläger diesen geschäftlich verwendete (Überbauung N.________). Fraglich erscheinen\ndie übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zinseszinsen. Abgesehen\ndavon, dass die beklagtische Behauptung, es liege ein Kontokorrentverhältnis\nvor, erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgetragen wurde, hat die\nBeklagte diesbezüglich auch nichts substanziiert (act. 9 S. 7). Auch dass eine\nähnliche Geschäftsform, bei welcher die Berechnung von Zinseszinsen üblich\nist, vorliegt, hat die Beklagte, bei welcher es sich nicht um ein Bankinstitut handelt, was ohnehin gegen die Üblichkeit sprechen würde, weder behauptet noch\nsubstanziiert. Es ist somit davon auszugehen, dass das vorliegende Kreditverhältnis dem Zinseszinsverbot nach Art. 314 Abs. 3 OR untersteht. In der Konsequenz verstösst die Abrede, wonach die Risikospezialzinse zum Kreditkapital\nzu schlagen und ab sofort zu verzinsen seien, gegen die Bestimmung von\nArt. 314 Abs. 3 OR. Daran ändert nichts, dass der Kläger die entsprechenden\nQuartalsabrechnungen (vgl. Vi-BB 18a-23c) jeweils unterschriftlich anerkannt\nhat, zumal ein Verstoss gegen zwingendes Recht vorliegt. In der Berechnung\nder Gesamtschuld sind somit die Risikospezialzinse von insgesamt 1.6 Millionen Franken nicht zu berücksichtigen.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nbbb) Es ergibt sich somit ein Zwischentotal von Fr. 13‘810‘160.08\n(Fr. 3‘251‘654.83 + Fr. 10‘558‘506.25, exkl. Risikospezialzinse). In der Berufung\nnicht bestritten hat der Kläger die Hinzurechnung einer Schuld seiner Ehefrau\nbetreffend der Liegenschaft P.________ von Fr. 228‘637.50 (angefocht. Urteil\nErw. 1.4.3.1; act. 1 S. 10; Vi-BB 3). Somit errechnet sich eine Gesamtschuld\nvon vorläufig Fr. 14‘038‘797.58. Die Vorinstanz geht sodann davon aus, dass\nzu diesem Betrag noch die ebenfalls vom Kläger zu übernehmenden Schuld\nder F.________ AG von rund Fr. 1‘400‘000.00 zu addieren sei (angefocht. Urteil\na.a.O.). Gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 5. April 2006 verpflichtete der\nKläger sich zwar explizit, die Schuld der F.________ AG von Fr. 1‘396‘422.10\nzu übernehmen (Vi-KB 4). Jedoch ist dieser Betrag, wie der Kläger zu Recht\nmoniert und die Beklagte duplicando anerkannt hat (Duplik S. 7 Ziff. 2.), in der\nForderung G.________ (Strasse) bereits enthalten (vgl. auch Vi-KB 5 S. 3\n[enthält diejenigen Konten, welche unter dem Projekt „G.________ (Strasse)“\nabgerechnet wurden]) und dementsprechend nicht noch einmal zur Gesamtschuld zu schlagen.\n\n"}