{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:47:04", "Checksum": "be67cebfab67035879dd789271b60c0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\ne) Aufgrund der Aktenlage bzw. den von den Parteien damals abgegebenen\nErklärungen sind die Reduktionen des Kaufsrechtspreises mit der Vorinstanz\nals (zusätzliche) Zinsabreden zu qualifizieren. Die Kaufsrechtspreisreduktionen\nstellten nichts anderes als ein Entgelt für das Zuwarten der Beklagten dar. Eine\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nsolche Interpretation legt nicht nur das vorstehend zitierte Schreiben des Klägers vom 5. Oktober 2007 nahe, woraus hervorgeht, dass die Beklagte dem\nKläger durch ihr Zuwarten ermöglicht, die Liegenschaft allenfalls selber (zu einem besseren Preis) verkaufen zu können. Vielmehr bestätigt die Beklagte mit\nder von ihr redigierten Erklärung Vi-KB 39 selber, dass die Reduktion des\nKaufsrechtspreises von den Parteien als Gegenleistung für die Verlängerung\ndes Kredits verstanden wurden. Auch räumte die Beklagte in der Klageantwort\nbezüglich der Reduktion des Kaufsrechtspreises von 8.16 Millionen Franken auf\n7.26 Millionen Franken explizit ein, dass diese für „die Weiterführung bzw. Verlängerung“ ihres Engagements verlangt worden sei (Klageantwort S. 12).\n\nf) Demgegenüber kann der Ansicht der Beklagten, es handle sich bei den\nReduktionen des Kaufsrechtspreises um eine reine Vertragsanpassung an den\nMarktwert, nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beklagten insofern beizupflichten,\ndass mit der Reduktion des Kaufspreises eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts, mithin des Kaufsrechts, stattgefunden hat. Jedoch ändert dies nichts\ndaran, dass eine solche Anpassung an ein weiteres Zuwarten der Beklagten\ngekoppelt war und damit als Zinsabrede verstanden werden muss. Im Übrigen\nargumentierte die Beklagte in diesem Punkt selber widersprüchlich, nachdem\nsie in der Klageantwort zunächst von einem Entgelt für die Verlängerung ihres\nEngagements (vgl. vorstehend) und später in der Duplik von einer Anpassung\nan den Marktwert sprach (Duplik S. 30).\n\ng) Ebenso wenig kann von einer Konventionalstrafe ausgegangen werden.\nAls Konventionalstrafe wird eine Leistung bezeichnet, die der Schuldner dem\nGläubiger für den Fall verspricht, dass er eine bestimmte Schuld\n(Hauptverpflichtung) nicht oder nicht richtig erfüllt. Zweck der\nKonventionalstrafe ist die Verbesserung der Gläubigerstellung durch Befreiung\nvom Schadensnachweis (BGE 122 III 420 Erw. 2a). Die Vereinbarung einer\nKonventionalstrafe verschafft dem Gläubiger einen bedingten Anspruch auf\nLeistungen, insofern als die Verpflichtung des Schuldners, die Strafe zu leisten,\nvom Eintritt der ungewissen Tatsache abhängt, dass er die Hauptleistung nicht,\nschlecht oder verspätet erbringt (Berger, Allgemeines Schuldrecht, 2.A., Rz\n1779). In der vorliegenden Konstellation trifft es gerade nicht zu, dass die\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nLeistung der Strafe bzw. die Reduktion des Kaufspreises vom Eintritt einer\nungewissen Tatsache, d.h. der Rückzahlung des Kredits, abhängig war.\nVielmehr gewährte der Kläger die Reduktionen und im Gegenzug stellte ihm die\nBeklagte den Kredit für eine bestimmte Zeit weiterhin zur Verfügung. Mit\nanderen Worten war die Reduktion des Kaufspreises nicht von der ungewissen\nTatsache abhängig, ob der Kläger den Kredit zurückbezahlt. Im Übrigen\nergeben sich aus den von den Parteien eingereichten Belegen keine Hinweise\ndafür, dass die Parteien mit den Reduktionen eine Konventionalstrafe\nvereinbaren wollten.\n\nh) Nachdem die Nachträge zum Kaufsrechtsvertrag als Zinsabreden zu qualifizieren sind, sind sie sowohl unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit im Sinne\nvon Art. 20 Abs. 1 OR als auch der der Leistungsinäquivalenz i.S.v. Art. 21 OR\n(und weiterer Willensmängel) zu prüfen.\n\n4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob eine Sittenwidrigkeit im Sinne von\nArt. 20 Abs. 1 OR vorliegt.\n\na) Gemäss der Vereinbarung vom 5. April 2006 verpflichtete sich der Kläger\n„über die von der H.________ AG (Bank I) übernommenen Forderungen hinaus\nzur Zahlung eines Risikospezialzinses von CHF 0.8 Mio. für die Forderung\nG.________ (Strasse) und CHF 0.8 Mio. für die Forderung N.________“ (Vi-\nKB 4 S. 2). Der Kläger schuldete der Beklagten somit einerseits periodische\nZinsen von 5 % und andererseits zusätzlich die genannten Risikospezialzinsen.\nDie Vorinstanz hat zunächst die Zeitdauer von April bis Ende Dezember 2006\nuntersucht und kam zum Ergebnis, dass der vereinbarte Zinsfuss für diese Zeitdauer 16.51% betragen habe (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.1). Der Kläger anerkennt, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, dass die Parteien zunächst von\neiner Zwischenfinanzierung für die Dauer von April bis spätestens Ende Dezember 2006 ausgegangen seien (act. 1 S. 9). Es ist demnach nachfolgend\nzuerst auf diesen Zeitabschnitt einzugehen.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\naa) Der Kläger rügt vorab, dass die Kredite erst am 7. April 2006 und nicht\nschon Anfang April 2006 zu laufen begonnen hätten. Ausserdem hätte die Beklagte ihre Zinsberechnungen nicht gemäss Bankusanz erstellt; so sei sie nicht\nvon 12 x 30 Tagen bzw. 360 Tagen ausgegangen, sondern von 365 Tagen. Bei\neiner exakten Berechnung müsse somit für die Zeit vom 7. April bis am 31. Dezember 2006 von 269 Zinstagen ausgegangen werden und nicht von vollen\nneuen Monaten, wie die Vorinstanz dies gemacht habe (act. 1 S. 9).\n\n"}