{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:47:04", "Checksum": "be67cebfab67035879dd789271b60c0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\nc) Unter Zins wird gemeinhin die Vergütung verstanden, welche ein Gläubiger zu fordern hat für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme, sofern diese Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der\nDauer der Schuld bestimmt. Eine Zinsschuld liegt somit nur vor, wenn nicht nur\neine Geldschuld vorhanden ist, sondern auch die Zeitdauer feststeht, während\nwelcher der Gläubiger das Kapital entbehrt und entsprechend der sich die Vergütung berechnet (BGE 115 II 349 Erw. 3 m.H.; BGE 130 III 591 Erw. 3). Somit\ncharakterisieren folgende Merkmale die Zinsschuld: Akzessorietät hinsichtlich\nihrer Entstehung, Akzessorietät hinsichtlich Umfang, Entstehung pro rata temporis, in der Regel wiederkehrende Leistung sowie in der Regel Geldleistung\n(BK-Weber, N 18 ff. zu Art. 73 OR; ZK-Schraner, N 6 ff. zu Art. 73 OR; CHK-\nWullschleger, N 2 ff. zu Art. 73 OR; BSK OR II-Leu, N1 zu Art. 73 OR).\n\nd) Aus den von den Parteien eingereichten Belegen ergibt sich bezüglich der\nzweimaligen Reduktion des Kaufrechtspeises für die Liegenschaft G.________\n(Strasse) Bild: Nach der im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellung gingen beide Parteien Anfang April 2006 von einer\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nZwischenfinanzierung von neun Monaten, d.h. bis Ende 2006, aus (angefocht. Urteil Erw. 1.4.3.1; act. 1 S. 9; act. 9 S. 12). Im öffentlich beurkundeten\nKaufrechtsvertrag vom 5. April 2006 hielten die Parteien unter dem Titel „Vorbemerkung“ u.a. fest, dass man bestrebt sei, die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung des Vertragsobjekts zu verhindern. Des Weiteren wird festgehalten, dass der Kläger die Beklagte mit der Einräumung des Kaufrechts ermächtige, die Übertragung des Vertragsgrundstückes auf Letztere selbst herbeizuführen (Vi-KB 9 Ziff. 2 S. 1 f.). Im von beiden Parteien unterzeichneten\nProtokoll vom 19. April 2006 wird festgehalten, dass beabsichtigt werde, die\nLiegenschaft G.________ (Strasse) dem Kläger bis Herbst 2006 zu überlassen,\ndamit ein geordneter Umzug vorbereitet werden könne (Vi-KB 15). In einem\nweiteren, ebenfalls von beiden Parteien unterzeichneten Protokoll vom 9. Januar 2007 wird festgehalten, dass ein allfälliger Verkaufsentscheid am 26. Januar 2007 getroffen werde, und weiter: „I.________ ist sich bewusst, dass\nwenn keine Mittelzufluss möglich, dieses Haus nicht weiter gehalten werden\nkann“ (Vi-KB 16). Mit öffentlicher Urkunde vom 8./14. März 2007 erfolgte sodann die erste Reduktion des Kaufsrechts um Fr. 900‘000.00 von\nFr. 8‘160‘000.00 auf Fr. 7‘260‘000.00 (Vi-KB 17; „Nachtrag zum Kaufsrechtsvertrag vom 5. April 2006“). Einem Schreiben vom 16. März 2007 der Beklagten\nan den Kläger, welcher sein Einverständnis mit dem Inhalt wiederum unterschriftlich bestätigte, ist zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass die Kaufsrechte ausgeübt werden müssten, wenn die Rückzahlung der Ausstände nicht umgehend erfolge.\nDie am 19. Februar 2007 vereinbarten Verkäufe und Rückzahlungen seien „in\nkeinster Weise“ eingehalten worden. Weiter wurde im genannten Schreiben\nfestgehalten (Vi-KB 18):\n\nDa das Kaufrecht G.________ (Strasse) durch Sie reduziert wurde, gewähren\nwir Ihnen nochmals eine allerletzte Frist zur Zahlung sämtlicher Ausstände\n(inkl. Nebenkosten) von derzeitig Fr. 15‘900‘000.00 bis zum Dienstag, den\n10. April 2007. (…)\n\nMit Schreiben vom 18. April 2007 an den Kläger stellte die Beklagte fest, dass\ndie Frist bis am 10. April 2007 nicht eingehalten worden sei, weshalb die Kaufsrechte nunmehr ausgeübt würden (Vi-KB 19). Mit Schreiben vom 7. Mai 2007\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nteilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Kaufsrecht betreffend der Liegenschaft G.________ (Strasse) nun ausgeübt und die Ausübung in den nächsten\nTagen dem Notariat angemeldet würde (Vi-KB 20). Am 4. August 2007 hielt die\nBeklagte gegenüber dem Kläger fest, dass sich die Parteien darauf geeinigt\nhätten, dass das Kaufsrecht per 30. September 2007 definitiv ausgelöst würde.\nIm Weiteren bat die Beklagte den Kläger, den Umzug vorzubereiten, damit das\nHaus per 1. Oktober 2007 gereinigt und übergeben werde könne (V-KB 21). Mit\nSchreiben vom 5. Oktober 2007 äusserte sich der Kläger gegenüber der Beklagten wie folgt (Vi-KB 22):\n\n(…) teilen Ihnen mit, dass wir bereit sind, unsere Liegenschaft per Ende Januar\n2008 zu verlassen, sofern wir keine andere Lösung gefunden und Ihre Darlehen\nnicht zurückbezahlt haben.\n\nSie sind ebenfalls damit einverstanden, dass wir unser Haus selbst verkaufen\nkönnen und Sie das Kaufrecht zum reduzierten Preis von Fr. 6‘760‘000.00 erst\nEnde Januar 2008 ausgeübt werden kann. (…)\n\nMit öffentlicher Urkunde vom 8. Oktober 2007 wurde der Kaufsrechtspreis von\num Fr. 500‘000.00 auf Fr. 6‘760‘000.00 reduziert (Vi-KB 23; Nachtrag zum\nKaufsrechtsvertrag vom 5. April 2006 […] mit Abänderung vom 14. März 2007“).\nAm 9. April 2008 übte die Beklagte das Kaufsrecht aus. In einer von der Beklagten nach dem 10./11. April 2008 aufgesetzten Erklärung des Klägers gegenüber dem Notariat March (undatiert und ohne Unterschrift des Klägers, Vi-\nKB 39) ist u.a. folgende Passage enthalten:\n\n(…) 2. Das Kaufrecht wurde zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der\nKreditgewährung ohne ein unrechtmässiges Verhalten der Herren K.________\nund L.________ vereinbart. Dabei kann ich bestätigen, dass die letztmalige Reduktion des Kaufrechtspreises von 7,26 Mio auf 6,76 Mio von mir selbst als Gegenleistung dafür vorgeschlagen wurde, dass die M.________ ihren Kredit entgegen den bisherigen Abreden noch einmal verlängert. (…)\n\n"}