{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\nc) Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO verlangt von den Parteien, dass sie einerseits Noven im Berufungsverfahren unverzüglich vorbringen und – kumulativ –\nnachweisen, dass ein Vorbringen vor erster Instanz trotz zumutbarer Sorgfalt\nnicht möglich war (Spühler, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, N 4 zu Art. 317). Die letztere Voraussetzung bezieht sich vornehmlich\nauf unechte Noven, Tatsachen also, welche sich bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht hatten. Die novenwillige Partei hat gerade bei unechten Noven genau zu begründen, weshalb die\nTatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Die betroffene Partei hat zu substantiieren,\ndass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten war, die Tatsache oder\ndas Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (Reetz/Hilber,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, N 58 und 61 zu Art. 317 ZPO). Nachfolgend werden nur Noven\nberücksichtigt, soweit sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.\n\n2. Eingangs ist festzuhalten, dass gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ingress unter lit. A und B von keiner Partei Einwände erhoben\nwurden, so dass darauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JV).\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n3. In einem ersten Schritt ist auf die umstrittene rechtliche Qualifikation der\nzweimaligen Reduktion des Kaufsrechtspreises einzugehen.\n\na) Der Kläger führte in der Klageschrift aus, er habe der Beklagten am\n5. April 2006 „ohne irgendeine Gegenleistung“ ein Kaufrecht für das von ihm\nund seiner Ehefrau bewohnten Seegrundstück G.________ (Strasse) für\nFr. 8‘160‘000.00 einräumen müssen. Die Beklagte hätte sodann dem Kläger\nFristen bezüglich seines Auszuges aus der Liegenschaft G.________ (Strasse)\nangesetzt. Mit der Drohung, das Kaufrecht nun auszuüben, hätte die Beklagte\nden Kläger mit Nachtrag zum Kaufsrechtsvertrag vom 14. März 2007 zu einer\nersten Reduktion des Kaufsrechtspreises um Fr. 900’00.00 auf Fr. 7‘260‘000.00\n„genötigt“ (Klageschrift Ziff. 11 S. 10). Obwohl nie ein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart worden sei, habe die Beklagte dem Kläger am 16. März\n2007 eine allerletzte Frist zur Zahlung sämtlicher Ausstände gesetzt. Am\n18. April 2007 habe die Beklagte in einem Schreiben festgestellt, dass das Geld\nnicht eingegangen sei und habe mit der Ausübung des Kaufrechts gedroht. Mit\nSchreiben vom 7. Mai 2007 habe die Beklagte erneut mit der Kaufsrechtsausübung gedroht. Am 4. August 2007 habe die Beklagte mitgeteilt, dass das Kaufsrecht per 30. September 2007 definitiv ausgelöst werde und habe ihn gebeten,\nseinen Umzug vorzubereiten. Derart „genötigt“ habe sich der Kläger bereit erklärt, den Kaufpreis „ohne irgendeine Gegenleistung“ um weitere\nFr. 500‘000.00 auf neu Fr. 6‘760‘000.00 zu reduzieren (Klageschrift Ziff. 12\nS. 11). Der Kläger führte weiter an, dass, sollte man doch von einer Gegenleistung der Beklagten ausgehen, die Kaufsrechtspreisreduktion rechtlich als Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinses zu taxieren wäre, nämlich für die\nweitere zur Zurverfügungstellung der dem Kläger geliehenen Gelder (Klageschrift Ziff. 29 S. 21).\n\nb) Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich um eine Zinsabrede handle\n(angefocht. Urteil Erw. 1.4.2). Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass die\nKaufsrechtspreisreduktionen als Anpassungen an den tatsächlichen Marktwert\noder eine Konventionalstrafe im Sinne eines pauschalierten Verzugsschadens\nzu verstehen seien (act. 9 S. 35). Erstinstanzlich führte die Beklagte aus, das\nKaufsrecht sei als Bestandteil ihrer Leistung zu sehen, nämlich dem Kläger mit\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nihrem finanziellen Engagement die Möglichkeit zu geben, eine langfristige Finanzierung zu finden oder die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. So habe\ndie auf den 7. April 2006 angesetzte Verwertung vermieden werden können.\nDer Kläger hätte letztlich über zwei Jahre Zeit gehabt, eine andere Finanzierung\noder einen Käufer zu finden. Die Beklagte habe jedoch ihr Anliegen sichern\nwollen, einem vertragswidrigen Verhalten des Klägers entgegentreten zu können und sich die Möglichkeit einer effizienten Vollstreckung vorbehalten wollen\n(Klageantwort S. 10 f.). Es sei zutreffend, dass die Beklagte für ihr weiteres\nEngagement eine erste Reduktion des Kaufpreises verlangt habe. Der Kläger\nhabe seinen Auszug und den Verkauf mehrmals zugesagt, jedoch nicht eingehalten. Es sei darum gegangen, einen „klaren Anreiz“ zum Verkauf bzw. zum\nAuszug aus der Liegenschaft zu schaffen. Zudem habe sich die Beklagte, für\nden Fall der Nichteinhaltung entschädigt wissen wollen (Klageantwort S. 12 f.).\nAuch die zweite Reduktion stelle eine Gegenleistung für die Verlängerung bzw.\nWeiterführung des Engagements der Beklagten dar (Klageantwort S. 14).\n\n"}