{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bf5130e3f924d88386b5bfba54504af8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-10_2013-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24cbd0c20e07170a28a88b6fc2b1932715afec0468210687f3d8583c99adb2ab0c8cde654e460b214104252f0f6ce6784ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_10", "Checksum": "82e56c52f9b5bcef9ff0052820a9ae49"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["ZK1 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 17.12.2013 ZK1 2011 10\nRegeste:\nFeststellung von Vertragsmängeln | Vertragsrecht\n\n8) wurde die Beklagte aufgefordert, den im April 2006 mit der H.________ AG\n(Bank I) abgeschlossenen Vertrag (bzw. die Verträge) betreffend Übernahme\nder Forderungen gegenüber dem Kläger und der F.________ AG mit der Berufungsantwort zu edieren. Mit Berufungsantwort vom 10. März 2011 reichte die\nBeklagte die zu edierenden Unterlagen ein (act. 10, Beilagen 2a-c), beantragte\ndie kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung und stellte\nmit gleichzeitig erhobener Anschlussberufung die folgenden Anträge (act. 9):\n\n1. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei\ndie Klage vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei die Tilgung einer allfälligen vom Gericht bestätigten Zahlungsverpflichtung der Beklagten durch Verrechnung festzustellen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\n\nProzessuale Anträge:\n\n1. Es sei der Kläger zur Leistung einer angemessenen Kaution für die Prozessentschädigung der Beklagten im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO\nzu verpflichten.\n\n2. Es sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Verfügungssperre über das im\nGrundbuch eingetragene Grundstück GB xx KTN yy, Wohnhaus, Bootshaus, Kleingebäude mit 2439 m2 Gebäudegrundfläche, G.________\n(Strasse) gegen Hinterlegung des für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises aufzuheben, sobald ein konkreter Kaufvertrag beurkundet ist.\n\n3. Es sei der Kläger anzuweisen, der Beklagten den Namen, die Adresse und\nden vorgesehenen Kaufpreis des ihm in der Replik genannten Kaufpreisinteressenten für die Liegenschaft zu nennen.\n\n4. Es sei der Kläger für die Dauer des Prozesses zu monatlichen Zahlungen\nan die Beklagte von CHF 1‘500.00 zu verpflichten.\n\n5. Dem Kläger sei als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 156 ZPO die Einsicht in die Kaufverträge mit der H.________ AG (Bank I) vom 7.4.2006 zu\nverwehren.\n\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\n\nF. Mit Eingabe vom 6. September 2012 trug der Kläger auf Abweisung des\nKautionsbegehrens an (act. 13). Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde\ndas Kautionsgesuch gutgeheissen und der Kläger zur Leistung einer Sicherheit\nvon Fr. 9‘000.00 verpflichtet (act. 16). Nach Eingang der Sicherheit wurde mit\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nVerfügung vom 22. November 2012 das Gesuch um Schutzmassnahmen abgewiesen und die diesbezüglichen Belege dem Kläger unter Ansetzung der\nFrist zur Anschlussberufungsantwort zugestellt (act. 18 und 23). Mit Anschlussberufungsantwort vom 15. März 2013 stellte der Kläger folgende Anträge\n(act. 24):\n\n1. Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Es sei das Notariat und Grundbuchamt March anzuweisen, wiederum den\nKläger als Eigentümer des Grundstückes GB xx, KTN yy, Wohnhaus,\nBootshaus, Kleingebäude mit 2439 m2 Gebäudegrundfläche,\nG.________ (Strasse), im Grundbuch einzutragen; dies Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 3‘549‘477.25 durch den Kläger an die Beklagte.\n\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, im Zusammenhang mit ihrer Anschlussberufung einen angemessenen Kostenvorschuss gestützt auf\nArt. 95 ff. ZPO und § 34 der Gebührenordnung zu leisten.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nG. Am 16. April 2013 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 27).\n\nH. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Rechtsvertreter von\nB.________ mit, dass dieser am ________ verstoben sei (act. 31). Gemäss\nErbbescheinigung vom 15. Oktober 2013 des Einzelrichters am Bezirksgericht\nMarch hinterlässt B.________ als gesetzliche Erben seine Ehefrau,\nA.________ und seine Tochter, J.________, wobei letztere das Erbe ausgeschlagen hat mit der Folge, dass A.________ als alleinige Erbin zur Erbfolge\ngelangt (act. 44).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge findet ein Parteiwechsel von Gesetzes wegen statt, ohne dass die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich\nwäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 2. Halbsatz ZPO). Mit dem Tod einer Prozesspartei\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ntreten deren Erben ipso iure an die Stelle des Verstorbenen, und es gehen\nsämtliche Rechte und Verbindlichkeiten auf die Erben über (Art. 560 Abs. 2\nZGB; BK-Gross/Zuber, N 26 zu Art. 83 ZPO). Nachdem A.________ Alleinerbin\ndes verstorbenen B.________ ist, tritt sie an dessen Stelle in den vorliegenden\nProzess ein. Der Einfachheit halber wird jedoch nachstehend weiterhin die Parteibezeichnung „der Kläger“ verwendet.\n\nb) Das Berufungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Verfügung vom 21. September 2012 Erw. 2). Demgegenüber\ngalt für das erstinstanzliche Verfahren noch die kantonale Zivilprozessordnung\n(aZPO; Art. 404 Abs. 1 ZPO).\n\n"}