{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-313_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132777&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7943ea5ab96a01731b756d932d98a5a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2016 VSBES.2014.313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 27.10.2016 VSBES.2014.313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 27.10.2016 VSBES.2014.313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:20", "Checksum": "7a33f0067733bcd807bd1b04742c7c1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 27.10.2016 VSBES.2014.313\nRegeste:\nInvalidenrente\n\nUrteil vom 27. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nPräsident Flückiger\nOberrichter Marti\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiberin Weber\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch Dr. iur. Andreas Wiget, Rechtsanwalt\nBeschwerdeführer\ngegen\nIV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 30. Oktober 2014)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1. Der 1950 geborene A.___ meldete sich am 20. Dezember 2003 unter Angabe eines Schleudertraumas, verursacht durch einen Auffahrunfall am 16. November 2002, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2).\n2. In der Folge wurden u.a. Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 51) sowie medizinische Begutachtungen im B.___ (IV-Nr. 15) und der C.___ (IV-Nr. 122.1) veranlasst. Gestützt auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 26. Oktober 2012 sowie die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. April 2013 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.), stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 16. August 2013 die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (IV-Nr. 134 S. 2 ff.).\n3. Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, am 13. September 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 135 S. 1 ff.).\n4. Am 30. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten insgesamt für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. März 2005 eine befristete ganze Rente zu (zwei Verfügungen; Akten Seite [A.S.] 1 ff.). Den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Juli 2004 stützte sie auf einen IV-Grad von 100 %, denjenigen vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 auf einen IV-Grad von 73 %. Ausgehend von einem IV-Grad von 0 % ab dem 1. Januar 2005 bzw. 30 % ab dem 1. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch für die Zeit nach dem 31. März 2005.\n5. Gegen die zweite der beiden Verfügungen, d.h. gegen diejenige, mit der ihm eine befristete Rente für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 zugesprochen wurde, lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2014 beim Versicherungsgericht Beschwerde einreichen (A.S. 9 ff.) und beantragen, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2014 sei ihm neben der ganzen Rente vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 eine unbefristete Rente ab dem 1. November 2007 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n6. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 (A.S. 21 f.) stellt der Präsident fest, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt worden ist.\n7. Am 21. Januar 2015 lässt sich die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vernehmen und teilt mit, dass sie mit Blick auf die begründeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichte (A.S. 23). An der angefochtenen Verfügung werde festgehalten. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n9. In der Beilage zum Begleitschreiben vom 26. Januar 2015 reicht Rechtsanwalt Dr. iur. Wiget die Kostennote ein (A.S. 25 f.), welche in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 27).\n10. Mit Schreiben vom 24. September 2015 (A.S. 28 f.) macht die Beschwerdegegnerin geltend, trotz der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 141 V 281) bestehe weder die Notwendigkeit, ein Gerichtsgutachten einzuholen noch seien die Kriterien für eine Rückweisung erfüllt. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, werde nach wie vor festgehalten.\n11. In seiner Replik vom 19. Oktober 2015 (A.S. 31 ff.) weist der Beschwerdeführer darauf hin, die sogenannte Schmerzrechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zudem unterschlage die Beschwerdegegnerin die Entwicklung des Gesundheitszustandes. In der Beilage zur Replik überlässt Rechtsanwalt Dr. iur. Wiget dem Versicherungsgericht die erweiterte Kostennote (A.S. 34), welche mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 35).\n12. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 29. Oktober 2015 (unaufgefordert) Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2015 (A.S. 36).\n13. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\nII.\n1.\n1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n1.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 109 E. 1, 127 V 467 E. 1). Vorliegend wird seit dem Eintritt in die E.___ am 14. November 2006 (vgl. E. II. 3.3 nachfolgend) eine erneute Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 47 % geltend gemacht (A.S. 11). Eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegen, d.h. am 1. November 2007. Der Rentenanspruch wiederum entsteht gemäss Art. 29 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Gesuch vom 20. Dezember 2003, IV-Nr. 2). Für einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. November 2007 sind unterschiedliche Bestimmungen massgebend. D.h. für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gelangen die Bestimmungen der 4. IV-Revision zur Anwendung, für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 diejenigen der 5. IV-Revision und für einen allfälligen Anspruch ab dem 1. Januar 2012 die Bestimmungen der 6. IV-Revision.\n"}