Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge verletzter Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Folglich ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘890.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.