Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte ergänzte Kostennote vom 15. Februar 2017 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 28.63 Std., einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 393.80 aus. Dazu ist festzuhalten, dass reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die in der Kostennote unter den folgenden Daten enthaltenden Positionen nicht berücksichtigt werden: 31. Oktober 2014 (0.25 Std.;