§ 160 Abs. 2 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte ergänzte Kostennote vom 15. Februar 2017 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 28.63 Std., einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 393.80 aus.