Die Beschwerdegegnerin hatte somit den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. In dieser Konstellation waren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen geboten. Das durch das Gericht eingeholte polydisziplinäre L.___ -Gutachten bestätigt schliesslich die Zweifel an den Ergebnissen des Administrativgutachtens. Die Voraussetzungen, unter welchen die IV-Stelle die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 10‘631.00 (vgl. Honorar-Rechnung vom 15. November 2016) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.