Es fehlt an einer dokumentierten klinischen Untersuchung und Befunderhebung sowie an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden aktenkundigen Beurteilungen. Unklar bleibt auch, warum weder eine viszeralchirurgische noch eine gastroenterologische Abklärung als erforderlich erachtet wurden. Zudem werden die gezogenen Schlussfolgerungen nicht in einer nachvollziehbaren Weise begründet. Weitere Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens ergaben sich aus den Arztberichten, welche später zu den Akten gelangten, insbesondere der Stellungnahme der Rheumatologin Dr. med. K.___ (E. II. 3.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hatte somit den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt.