erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2). 6.3 Wie vorstehend dargelegt (E. 5.4.3) wird das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Dezember 2013, namentlich das internistische und das rheumatologische Teilgutachten, den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht gerecht. Es fehlt an einer dokumentierten klinischen Untersuchung und Befunderhebung sowie an einer Auseinandersetzung mit den abweichenden aktenkundigen Beurteilungen.